Satzung des Fördervereins Stüler-Kirche Langen e.V.
(Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Juli 2011 – eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin am 22.10.2013)
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Stüler-Kirche Langen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Langen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist es, den Landschaftsraum Langen ideell und materiell zu unterstützen bei Heimatpflege und Heimatkunde. Die Kirche in Langen soll der Mittelpunkt der Initiative sein. Sie soll Zentrum für Kunst, Kultur und Natur sein, dieses ist im Bestreben, die Geschichte der Landschaft, die Förderung der Kultur und die Belange der Landschaftspflege und des Tourismus mit steigenden Besucherzahlen zu vereinbaren. Das Landschafts-, Kunst- und Kulturbewusstsein der Bürger soll dadurch gestärkt werden, insbesondere durch das die Landschaft bestimmende Kirchengebäude. Demgemäß ist das Kirchengebäude im Sinne des Denkmalschutzes zu erhalten und zu nutzen, um Denkmalschutz und Denkmalpflege für die Allgemeinheit zu fördern. Zweck ist demgemäß die Beschaffung von Mitteln für die Erhaltung und Unterhaltung der Stüler-Kirche Langen, um so Kunst, Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie Naturschutz und Landschaftspflege für die Allgemeinheit zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Erhaltung und Rekonstruktion des Kirchengebäudes und seiner unmittelbaren baulichen Umgebung.
- Förderung des kulturellen Lebens in der Region durch Theateraufführungen, Konzerte und Kunstausstellungen.
- Sorge und Erhaltung von geschichtlich wertvollen oder landschaftsgebundenen Bauwerken in der Umgebung der Kirche
- Herstellung Förderung von Kontakten zu Verbänden, Institutionen, Einrichtungen des öffentlichen Lebens und zu den Medien sowie enge Zusammenarbeit mit Heimatmuseen, z.B. Neuruppin.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.
Die Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag vom Vorstand aufgenommen oder auf Vorschlag des Vorstandes berufen. Personen, die sich in hervorragender Weise für den Förderverein verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
- Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist, kann ausgeschlossen werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind bis zum 30.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in. Einzelne Vorstandsmitglieder können mehrere Ämter übernehmen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
- Der Verein wird gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Er/Sie wird als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter/e Vertreter/in des Vorstandes tätig.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
- Beschlussfassung über den Ausschluss von
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
- Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vorliegen einer groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, widerrufen werden.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so muss die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Bis zur Neuwahl übernimmt ein weiteres Mitglied des Vorstandes die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagessordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11
Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge.
- Bestellung des Vorstandes.
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaften.
- Beschlussfassung über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen. Die Tagessordnung ist mit der Einladung zusammen der Sitzung zu übersenden.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeisterin geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig mit der Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder. Mitglieder können ihre Stimme mit schriftlicher Vollmacht an andere Mitglieder delegieren.
- Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
- Bei Nichtbeschlussfassung ist eine Wiederholungsversammlung einzuberufen, die Beschlussfähigkeit ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 15
Auflösung des Vereins
- Bei einer Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Barvermögen des Fördervereins fällt an die Kirchengemeinde Langen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 54 AO zu verwenden hat, insbesondere zur Erhaltung und Pflege des Gotteshauses Stüler-Kirche in Langen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.